Folgend können die Statuten vom 13. November 2009 nachgelesen werden. Wer alle 56 Paragraphen lesen möchte, benötigt dafür ungefähr 13 Minuten.
1. Allgemeine Bestimmungen
- § 1
Die Genossame Wangen ist eine aus den im Anhang verzeichneten Genossen-Geschlechtern hervorgegangene altrechtliche Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB mit Sitz in Wangen.
- § 2
Die Genossame hat das angestammte Vermögen zu erhalten, zu verwalten und im Interesse der Genossenbürger und Genossenbürgerinnen (nachfolgend Genossenbürger genannt) zu nutzen.
Das Vermögen der Genossame setzt sich zusammen aus Liegenschaften, Wertschriften, Guthaben, Rechten und anderen Vermögenswerten.
Für die Verbindlichkeit der Genossame haftet ausschliesslich das Vermögen der Genossame.
2. Mitgliedschaft
- § 3
Genossenbürger sind die im bisherigen Register der Genossame bereits eingetragenen mitverwaltungsberechtigten Genossenbürger sowie Personen, die dem Genossenrat ein schriftliches Gesuch um Aufnahme ins Mitgliederregister unterbreiten und darin nachweisen, dass sie
unmittelbar von einem jemals im Mitgliederregister eingetragenen mitverwaltungsberechtigten Genossenbürger abstammen;
- das Schweizerbürgerrecht besitzen;
- am 1. Januar des Nutzungsjahres das 26. Altersjahr erfüllt haben;
- in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember vor dem Nutzungsjahr ihre Ausweisschriften in der Gemeinde Wangen hinterlegt und in dieser Zeit daselbst ununterbrochen gesetzlichen Wohnsitz hatten;
- eine einmalige Aufnahmegebühr, die von der Genossengemeinde festgelegt wird, bezahlt haben;
Massgeblich für die Abstammung im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ist der Nachweis eines Kindsverhältnisses im Sinne von Art. 252 ZGB
- zu einem lebenden oder verstorbenen Genossenbürger oder
- zu Personen, die zufolge Nichterreichens des massgeblichen Alters noch nicht in die Genossame aufgenommen werden konnten, im Übrigen aber die Voraussetzungen für die Aufnahme zum Zeitpunkt ihres Todes erfüllte hätten.
- § 4
Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen gemäss § 3 Ziff. 1-5 der Statuten bis zum Stichtag 31. Dezember vor Einreichung der gemäss § 6 in den Statuten festgelegten Anmeldefrist zu erfüllen und nachzuweisen.
Mitglieder der Genossame, die die Gemeinde Wangen infolge Altersgebrechen, auf- grund geistiger Behinderung oder körperlichen Gebrechen verlassen müssen, sind für die Mitgliedschaft von der Wohnsitzerfordernis ausgenommen.
Personen, die im Mitgliederregister eingetragen waren, jedoch zufolge Wohnsitzverlegung ausserhalb der Gemeinde Wangen ihre Mitgliedschaft verloren haben, können sich jederzeit unter Nachweis ihres früheren Registereintrages und ihrer erneuten Wohnsitznahme in der Gemeinde Wangen wieder ins Mitgliederregister eintragen lassen. Wobei die Fristen gemäss § 3 Ziff. 4 gelten.
- § 5
Der Genossenbürger verliert seine Mitgliedschaft und wird aus dem Mitgliederregis- ter gestrichen, wenn er:
- das Schweizerbürgerrecht verliert
- seinen Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Wangen verlegt
- durch einen Nichtgenossenbürger adoptiert wird, soweit das Kindsverhältnis zum bisherigen Genossenbürger nicht bestehen bleibt (Art. 267 Abs. 2 ZGB)
- schriftlich seinen Austritt erklärt, wobei eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist.
- § 6
Personen, welche die Mitverwaltungs- und Nutzungsrecht erstmals ausüben wollen, haben sich bis zum 31. Dezember des dem Verwaltungs- und Nutzungsjahr vorangehenden Jahres beim Genossenrat schriftlich anzumelden.
Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Aufnahme- voraussetzungen beizufügen.
Der Genossenrat prüft die Voraussetzung des Gesuchstellers. Er kann weitere Nachweise vom Gesuchsteller verlangen.
Soweit die statutarischen Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt der Genossenrat den Gesuchsteller per 1. Januar des darauf folgenden Jahres auf und trägt diesen im Mitgliederregister ein.
Sind die statutarischen Voraussetzungen erfüllt, hat der Gesuchsteller einen Rechtsanspruch auf Aufnahme und Eintragung ins Mitgliederregister. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches stellt der Genossenrat in einem anfechtbaren Feststellungsentscheid fest.
- § 7
Der Genossenrat führt, gestützt auf seine Beschlüsse, ein laufend nachgeführtes Mitgliederregister über die mitverwaltungsberechtigten Genossenbürger.
Der Genossenrat prüft anhand von zivilstandsamtlichen oder anderen geeigneten Meldungen die Aktualität des Registers und streicht von Amtes wegen jene Personen aus dem Mitgliederregister, die der Mitgliedschaft gemäss § 4 der Statuten verlustig gegangen oder verstorben sind.
Personen, die ein berechtigtes Interesse an ihrem Eintrag im Mitgliederregister glaubhaft machen, können gegen ein Entgelt einen diesbezüglichen Registerauszug über sich und ihren unmittelbaren Vorfahren und in der Folge einen anfechtbaren Feststellungsentscheid des Genossenrates verlangen.
Die Register sind zu archivieren und dauernd aufzubewahren.
3. Mitverwaltungs- und Nutzungsrechte
- § 8
Das Mitverwaltungsrecht in der Genossame besteht:
- Im Stimmrecht.
- Im aktiven und passiven Wahlrecht.
- Im Antragsrecht.
- Im Recht zur Einberufung der Genossengemeinde (siehe § 20).
- § 9
Die Nutzungsrechte umfassen:
- Den Anspruch auf den durch die Genossengemeinde beschlossenen Barnutzen.
- Den Anspruch auf Erwerb eines Bauplatzes für ein Wohnhaus oder eines Wohnobjektes (Stockwerkeinheit) zu Eigentum oder im Baurecht, solange verfügbar.
- Allenfalls andere Nutzungsrechte, die von der Genossengemeinde bestimmt werden.
- § 10
Die Ausübung der Nutzungsrechte wird von der Genossame in zu erlassenden Verordnungen geregelt.
Für den Anspruch auf Erwerb einer Wohnbauparzelle gilt folgendes;
Das Einreichen eines Wohnbaulandgesuches und der Erwerb von Wohnbauland der Genossame Wangen steht auch nicht im Genossenkreis wohnhaften Personen zu, sofern sie das 26. Altersjahr vollendet haben und die übrigen Bedingungen für eine Aufnahme in die Genossame erfüllen würden. Im Weiteren gelten die Bestimmungen der aktuellen Baulandverordnung.
- § 11
Erlöscht die Nutzungsberechtigung, so wird der Barnutzen für das betreffende Jahr vollständig ausbezahlt.
Stirbt ein Genossenbürger unter Hinterlassung von Nachkommen, die das 26. Altersjahr noch nicht erfüllt haben, so erhält der jüngste Nachkomme auf schriftlichen Antrag für die darauffolgenden Jahre den Barnutzen des verstorbenen Genossenbürgers, ohne dass er nutzungsberechtigt wird. §§ 3 – 4 bleiben vorbehalten. Eine rückwirkende Auszahlung ist ausgeschlossen.
- § 12
Wer ungerechtfertigt einen Genossennutzen bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
- § 13
Steht der Genossame gegenüber einem Genossenbürger eine Geldforderung zu, so ist sie berechtigt, ihre Forderung mit dem Barnutzen zu verrechnen.
4. Organe
- § 15
Die Genossengemeinde ist das oberste Organ der Genossame.
- § 16
Zur Teilnahme an der Genossengemeinde sind die Personen berechtigt, welche die Voraussetzungen gemäss §§ 3 – 4 erfüllen. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
- § 17
Die Genossengemeinde wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten je auf die Dauer von 4 Jahren:
- Die 5 Mitglieder des Genossenrates
- Den Genossenpräsidenten und den Finanzverwalter aus den Mitgliedern des Genossenrates.
- Den Genossenschreiber.
- Die 3 Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
- § 18
Die Mitglieder des Genossenrates und der Geschäftsprüfungskommission werden alle 2 Jahre zur Hälfte bestätigt bzw. erneuert, wobei sich die Amtsjahre mit den Kalenderjahren decken. Scheiden Mitglieder des Genossenrates vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so treten Neugewählte in die Amtszeit ihrer Vorgänger ein.
Nicht wählbar sind Genossenbürger, die mit einem gleichzeitig amtierenden Mitglied des Genossenrates oder der Geschäftsprüfungskommission verheiratet oder im ersten oder zweiten Grad verwandt sind. Ebenfalls nicht wählbar sind Genossenbürger, die mit Verwaltungsangestellten verheiratet oder im ersten oder zweiten Grad verwandt oder selber Verwaltungsangestellte der Genossame sind.
- § 19
Der Genossengemeinde obliegen folgende Sachgeschäfte:
- Der Erlass und die Revision der Statuten und Verordnungen.
- Abnahme des Jahresberichtes.
- Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Voranschlages.
- Beschlussfassung über die Verwendung des Ertrages.
- Genehmigung der Protokolle über die abgehaltenen Genossengemeinden.
- Der Beschluss über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken.
- Der Beschluss über den Tausch von Grundstücken, wenn die abgegebene oder erhaltene Fläche mehr als 100 m2 beträgt.
- Abschluss von Baurechtsverträgen. Die Genossengemeinde kann diese Kompetenz an den Genossenrat delegieren.
- Der Beschluss über Ausgaben, die den Betrag gemäss § 37 im Einzelfall übersteigen.
- Eingehen von Bürgschaftsverpflichtungen, Gewährung von Darlehen.
- Festlegung der Baurechtszinse.
- Die Beschlussfassung über die Einsetzung einer Verwaltung.
- Die Beschlussfassung über die Höhe der Aufnahmegebühr.
- Die Beschlussfassung über die Erhebung von Beiträgen von den Genossen an die Genossame für bestimmte Zwecke.
- Die Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, welche durch Verordnungen der Genossengemeinde zugewiesen sind.
- Die Beschlussfassung über Geschäfte, welche der Genossenrat der Genossengemeinde zur Entscheidung überweist.
- § 20
Die Genossengemeinde tritt ordentlicherweise jährlich zweimal zusammen, nämlich
- Bis spätestens Ende April zur Frühlingsgemeinde
- zur Abnahme der Jahresrechnung des abgelaufenen Jahres,
- zur Vornahme der in § 17 erwähnten Wahlen,
- zur Behandlung allfällig weiterer Geschäfte und Anträge.
- Bis spätestens Ende November zur Herbstgemeinde
- zur Beratung und zur Beschlussfassung über den Voranschlag der Genossame für das kommende Jahr,
- zur Behandlung allfällig weiterer Geschäfte und Anträge.
Ausserordentlicherweise wird die Genossengemeinde einberufen, so oft dies der Genossenrat für notwendig erachtet oder wenn 20% der stimmberechtigten Genossenbürger es beim Genossenpräsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
- Bis spätestens Ende April zur Frühlingsgemeinde
- § 21
Gesuche und Anträge an die Genossengemeinde sind für die Frühlingsgemeinde bis spätestens 31. Januar und für die Herbstgemeinde bis spätestens 31. August dem Genossenpräsident unter Angabe des Grundes schriftlich einzureichen.
- § 22
Die Einladung zur Genossengemeinde erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung. Die Einladung zur Genossengemeinde erfolgt schriftlich mit bereinigter Traktandenliste und der Angabe der Anträge des Genossenrates.
Die Jahresrechnung, der Voranschlag und das Protokoll der letzten Genossengemeinde werden den stimmberechtigten Genossenbürger mit der Einladung zugestellt.
- § 23
Die Genossengemeinde wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
- § 24
Zu Beginn der Versammlung werden auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Vorschlag aus der Mitte der Versammlung von der Genossengemeinde die Stimmenzähler gewählt.
- § 25
Abstimmungen über Sachgeschäfte werden mit offenem Handmehr getroffen.
Auf Begehren des Genossenrates oder 5 stimmberechtigten Genossen wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.
- § 26
Bei Sachabstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
Können die Stimmenzähler bei einer Sachabstimmung keine eindeutige Mehrheit ermitteln, so werden die Stimmen gezählt. Der Versammlungsleiter stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt die zweite Abstimmung wiederum Stimmengleichheit, so trifft der Versammlungsleiter den Stichentscheid.
- § 27
Über nicht traktandierte Anträge kann nicht Beschluss gefasst werden.
Bei Vorliegen mehrerer sich konkurrenzierenden Anträgen zum gleichen Traktandum wird über alle Anträge gleichzeitig abgestimmt. Erreicht kein Antrag die Mehrheit der Stimmenden, gilt der Antrag mit der kleinsten Stimmenzahl als abgelehnt. Über die verbleibenden Anträge wird solange erneut abgestimmt, bis ein Antrag die erforderliche Mehrheit erreicht.
- § 28
Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmenden.
- § 29
Die Wahlen werden mit offenem Handmehr getroffen. Werden bei einer Wahl mehrere Kandidaten vorgeschlagen, so wird die Wahl geheim durchgeführt.
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Sind bei der Wahl mehr als 2 Kandidaten vorgeschlagen, so fällt bei jedem Wahlgang derjenige, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt, aus der Wahl.
Der Versammlungsleiter wählt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Der Genossenrat
- § 30
Der Genossenrat besteht aus dem Genossenpräsident, dem Finanzverwalter und 3 weiteren Mitgliedern.
Der Genossenrat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und den Vizegenossenschreiber.
Der Genossenrat weist den Mitgliedern besondere Aufgabenbereiche zu, soweit nicht die Aufgabenteilung durch die Statuten oder Verordnungen geregelt ist.
- § 31
Der Genossenrat ist das vollziehende Organ der Genossame.
Er vertritt die Genossame nach aussen.
- § 32
Der Genossenrat wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
- § 33
Der Präsident beruft den Genossenrat ein, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn dies von 2 Mitgliedern unter Angabe des zu behandelnden Geschäftes verlangt wird.
- § 34
Im Genossenrat wird mit offenem Handmehr abgestimmt, wobei jedes anwesende Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet ist. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen und Wahlen teil und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Mitglieder des Genossenrates und der Geschäftsprüfungskommission haben bei der Behandlung von Geschäften, die sie selber betreffen, oder bei denen eine Interessenskollision oder andere Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen, von sich aus in den Ausstand zu treten.
- § 35
Der Genossenpräsident oder Vizepräsident und der Genossenschreiber oder dessen Stellvertreter zeichnen für die Genossame durch Kollektivunterschrift zu zweien. Der Genossenrat ist befugt, weiteren Mitgliedern Kollektivunterschrift zu erteilen.
- § 36
Dem Genossenrat obliegen sämtliche Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder die Verordnungen der Genossame einem andern Organ zugewiesen sind.
Der Genossenrat wählt den Wendelkapellsigrist, die Viehachter, die Älpler, den Werkmeister, die Verwaltung sowie allfällige weitere Angestellte. Der Genossenrat legt die Gehälter fest und umschreibt die Tätigkeiten in Pflichtenheften.
Der Genossenrat kann für bestimmte Geschäfte Kommissionen bestellen. Die Kommissionen können durch einen Genossenrat präsidiert werden. In der Kommission sind jedoch zwingend ein oder mehrere Genossenräte mit Stimmrecht vertreten.
- § 37
Der Genossenrat verfügt für einmalige Ausgaben ausserhalb des Voranschlages im Rahmen des gleichen Projekts über eine Finanzkompetenz in der Höhe von Fr. 50’000.–. Die Ausgabenkompetenz wird dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik unterstellt, Basis Mai 2000 = 100 Punkte, und verändert sich jährlich entsprechend dem Index. Die erstmalige Anpassung erfolgt per 1. Januar 2006.
- § 38
Anstände/Differenzen über die Nutzungsberechtigung entscheidet der Genossenrat.
- § 39
Sämtliche Mitglieder des Genossenrates sind unabhängig ihrer Funktionen, die sie während ihrer Amtsdauer ausgeübt haben, für insgesamt 12 aufeinander folgende Jahre jeweils wiederum wählbar. Ein erneuter Amtsantritt ist frühestens nach einem Unterbruch von 4 Jahren möglich.
7. Der Genossenpräsident
- § 40
Der Genossenpräsident leitet die Geschäfte der Genossame und überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Genossenrates und der Genossengemeinde nach Massgabe des durch den Genossenrat zu erlassenden Organisationsreglements.
- § 41
Dem Präsidenten des Genossenrates obliegt insbesondere:
- Die Überwachung und Koordination der Geschäftsführung und der Vollzug der Beschlüsse des Genossenrates.
- Die Anordnung von Präsidialverfügungen, soweit diese zeitlich dringende Geschäfte betreffen, unter nachträglicher Bekanntgabe an den Genossenrat.
- Die Erfüllung der ihm durch die Verordnungen der Genossengemeinde zugewiesenen Aufgaben.
8. Der Finanzverwalter
- § 42
Der Finanzverwalter ist für die ordnungsgemässe Führung des gesamten Finanz- und Rechnungswesens verantwortlich.
- § 43
Der Finanzverwalter ist insbesondere für die Erstellung der Jahresrechnung des Voranschlags sowie für die Finanzplanung der Genossame verantwortlich.
Der Voranschlag ist der Geschäftsprüfungskommission rechtzeitig vor der Herbstgemeinde zur Prüfung zu unterbreiten.
9. Der Genossenschreiber
- § 44
Der Genossenschreiber führt das Protokoll über die Verhandlungen der Genossengemeinde und des Genossenrates. Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- § 45
Der Genossenschreiber erledigt die vom Genossenrat oder Genossenpräsidenten zugewiesenen administrativen Arbeiten. Ihm kommt beratende Funktion zu, ohne Stimmrecht.
10. Die Geschäftsprüfungskommission
- § 46
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Kommissionspräsidenten und zwei weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
- § 47
Der Geschäftsprüfungskommission obliegen folgende Aufgaben:
- Sie prüft den Voranschlag.
- Der Geschäftsprüfungskommission obliegt ebenfalls die stichprobenweise Prüfung der Tätigkeit des Genossenrates, des Vollzugs der Beschlüsse der Genossengemeinde und des Genossenrates, die Einhaltung der Statuten, Reglemente, Verordnungen und der Jahresrechnung.
- Jedes Mitglied der Geschäftsprüfungskommission kann der Genossengemeinde beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Genossenbürger erforderlich ist und das Recht der Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt worden ist. Der Antrag ist zu begründen.
- Wahl der Revisionsstelle auf ein Jahr.
- § 48
Der Genossenrat und die Verwaltung (einschliesslich der Buchhaltungsstelle) sind gegenüber der Geschäftsprüfungskommission zur Auskunftserteilung und zur Aushändigung der ordentlichen Unterlagen verpflichtet. Die Geschäftsprüfungskommission hat ein Einsichtsrecht.
- § 49
Die Geschäftsprüfungskommission erstattet über ihre Prüfung zuhanden der Genossengemeinde Bericht.
11. Die Revisionsstelle
- § 50
Die Revisionsstelle besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen oder einer juristischen Person. Sie muss die Anforderung an die fachliche Befähigung gemäss Weisungen des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 8. Januar 2001 für die Verstärkung der Finanzaufsicht über die Schwyzer Korporationen und Genossamen erfüllen, vom Genossenrat unabhängig sein und darf keine Ge-schäftsführungsaufgaben wahrnehmen.
Sie wird jeweils von der Geschäftsprüfungskommission für ein Jahr gewählt und ist wieder wählbar.
- § 51
Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob sich die Erfolgsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen sowie allfällig besonderen Vorschriften der Statuten entspricht. Ferner hat sie die Einhaltung des Verschleuderungsverbotes zu prüfen.
Die Revisionsstelle hat der Geschäftsprüfungskommission über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.
- § 52
Der Genossenrat und die Verwaltung (einschliesslich der Buchhaltungsstelle) sind gegenüber der Revisionsstelle zur Auskunftserteilung und zur Aushändigung der ordentlichen Unterlagen verpflichtet. Die Revisionsstelle hat ein Einsichtsrecht.
- § 53
Der leitende Revisor ist zuständig für die jährliche Abgabe der Bestätigung zu-handen des Regierungsrates im Sinne der Weisungen der Aufsichtsbehörde.
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 54
Personen, die am 31. Dezember 2006 im Register gemäss § 4 der bisherigen Statuten vom 1. April 2005 verzeichnet waren, gelten unter Vorbehalt von Abs. 2 als Genossenbürger und werden ohne Anmeldung per 1. Januar 2007 in das Mit-gliederregister gemäss § 7 der vorliegenden Statuten aufgenommen.
Der Genossenschreiber prüft die Richtigkeit der Eintragungen und bereinigt die-selben nach dem bisherigen Statutarrecht. In Fällen, die eine Streichung der Mit-gliedschaft zur Folge haben, trifft der Genossenrat einen Feststellungsentscheid, welcher vom Betroffenen nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefochten werden kann.
Aufnahmegesuche, die bis Ende Dezember 2006 eingereicht wurden und die Aufnahmebedingungen gemäss §§ 3 – 7 der bisherigen Statuten erfüllen, werden ebenfalls per 1. Januar 2007 ins Mitgliederregister gemäss § 7 der neuen Statu-ten aufgenommen. Für Aufnahmegesuche ab 1. Januar 2007 gelten die vorlie-genden Statuten.
- § 55
Die revidierten Statuten wurden an der Genossengemeinde vom 13.November 2009 genehmigt und treten rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Ab die-sem Zeitpunkt gelten die bisherigen Bestimmungen als aufgehoben.
Die Statuten sind vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 1328 vom 09. Dezember 2009 genehmigt worden.
- § 56
Die bisherigen Statuten vom 13.April 2007 und alle mit den vorliegenden Statuten im Widerspruch stehenden Beschlüsse und Verordnungen sind mit dem Inkraft-treten aufgehoben.