Die Nutzung des ausserhalb des ursprünglichen Siedlungsbereichs befindlichen wenig ertragreichen, ungünstiger gelegenen Weidegebietes, wie der gefährdeten Ried- und Uferbereiche und entlang der Wälder und Alpen muss im Mittelalter relativ schwach und frei gewesen sein. Als im 14. und 15. Jahrhundert von Ackerbau vermehrt auf exportorientierte Vieh- und Milchwirtschaft umgestellt wurde, beanspruchte dieser Wandel mehr Futterflächen. Die daraus entstandenen Streitigkeiten führten zu Bestimmungen, die Nutzung der sog. Allmeindgebiete nicht mehr so „allgemein“ zu gestatten.
Die damaligen Herrschafts- und Besitzverhältnisse deuten darauf hin, dass die Allmeindgenossame im Laufe des Spätmittelalters in einem bisher von geistlichen und weltlichen Herren dominierten Hofgebiet, also aus diesem Feudalsystem – und dieses letztlich unterlaufend – entstanden ist. Die ersten schriftlichen Belege kann man im Hofrecht von Wangen sehen, welches ca. 1400 abgefasst wurde und im hiesigen Pfarrarchiv aufbewahrt wird. Hier findet man bereits die Begriffe „Allmeind“ und „Genossen“, was auf eine fest organisierte Körperschaft schliessen lässt.
Seit die Wangner Genossame im 16. Jahrhundert genauer fassbar wird, verfügt sie im Grossen und Ganzen über die noch heute bestehenden Allmeind- und Waldgebiete an der Peripherie des Gemeindegebietes von Wangen. Noch bis ins 19. Jahrhundert komplettierte die Genossame das heutige Allmeindgebiet zwischen Kantonsstrasse und See durch Zukauf von „Bannhölzern“ und Riedflächen aus Privathand, die wahrscheinlich einmal von der Allmeind entfremdet worden waren. Die ersten nachweisbaren Landverkäufe an Genossen für ein Haus oder ein „Heimet“ sind 1518 dokumentiert worden.
1670 erfolgt die Anlegung eines neuen Genossenbuches. Es enthält die Statuten der Genossame und die älteste Liste der Genossameberechtigten (Genossengeschlechter). Diese wichtige Liste enthielt wie und wem das Genossamenutzungsrecht weiter vererbt wurde. Das Genossenbuch wird letztmals 1797 benutzt, an seine Stelle treten Protokolle und Einzelverträge. Ebenso wichtig waren aber die Statuten, welche bereits 1731 durch die Schwyzer Obrigkeit ratifiziert wurden.
Um in den Genuss der Nutzungsrechte der Genossame zu kommen, musste man innerhalb des „Genossenkreises“ eigen Herd und Feuer, also einen eigenen Haushalt in der Pfarrei Wangen oder Nuolen, welche auch zum Wangner Genossenkreis zählt, haben. Eine weitere Voraussetzung war die Leistung von Fronarbeiten in Feld, Wald und den Aa-Wuhrung (Hochwasserschutz). Immer wieder überstand die Genossame geschichtsträchtige Umwälzungen. So z.B. den Einmarsch der Franzosen (1798) wie auch die Mediations- und Restaurationszeit (1803-1815).
1894 wurde mit neuen Statuten ein wichtiger Schritt zu einer demokratisch kontrollierten Genossame-Organisation gemacht. Wichtigste Neuerungen sind die Einsetzung eines dreiköpfigen Genossenrates plus Genossenschreiber und einer Rechnungsprüfungskommission wie auch die Einführung einer Amtsdauerbeschränkung. Mit einigen geringfügigen Anpassungen hat sich diese Form bis in die heutige Zeit bewährt und wir können mit Stolz auf 600 Jahre Tradition zurückblicken.